Die Grundsätze für die Berufsausübung bestimmen das Verhalten der zertifizierten HypZert Gutachterinnen und Gutachter* in ihren Beziehungen zu Auftraggebern, Interessenten, Mitarbeitern, Bewerbern, Lieferanten, Verbänden und der Öffentlichkeit.
Die Berufsgrundsätze für HypZert Gutachter/innen stehen im Einklang mit den International Ethics Standards der International Ethics Standards Coalition.
HypZert Gutachter/innen verpflichten sich zur Einhaltung dieser Grundsätze.
Die folgenden Grundsätze zum Verhalten in der Berufsausübung werden als gleichrangig angesehen. Sollten zwei oder mehr Grundsätze während eines Auftrags in Konflikt geraten, sollte der/die zertifizierte Gutachter/in dem Grundsatz den Vorrang geben, der dem öffentlichen Interesse im Kontext der konkreten Umstände am besten dient. Die Einhaltung der Berufsgrundsätze dient dazu,
- Auftraggebern eine zuverlässige Dienstleistung anzubieten,
- angemessene Standards ethischen Verhaltens in der Berufsausübung aufrecht zu erhalten,
- das Ansehen des Berufsstands der zertifizierten Gutachter zu wahren.
Zertifizierte Gutachterinnen und Gutachter können auch im Angestelltenverhältnis tätig sein. Bei Gutachter/innen in Bewertungsabteilungen in der Kredit- und Versicherungswirtschaft gelten die Berufsgrundsätze auch im Innenverhältnis gegenüber internen Auftraggebern (z. B. Kreditabteilung einer Bank).
Auch der/die angestellte Gutachter/in ist in fachlicher Ausübung seiner Tätigkeiten, also insbesondere bei der Wertfindung, weisungsungebunden. Die disziplinarische Weisungsbefugnis des Arbeitgebers wird durch diese Berufsgrundsätze selbstverständlich nicht aufgehoben. Dies gilt ebenso für branchenspezifische Grundsätze wie Bankgeheimnis, Compliance und Ähnliches.
Verhalten
- HypZert Gutachter/innen handeln immer im Rahmen der Berufsgrundsätze.
- Verhalten und Berufsausübung müssen grundsätzlich so sein, dass dem Ansehen von zertifizierten Gutachterinnen und Gutachtern und der Zertifizierungsstelle nicht geschadet wird.
- Das Verhalten darf den Berufsstand der zertifizierten Gutachter/innen nicht verunglimpfen.
- HypZert Gutachter/innen sollen ein Umfeld fördern, das inklusiv und offen ist, in dem Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Identitäten an ihren Arbeitsplätzen und in ihren jeweiligen Berufen Fuß fassen können.
- HypZert Gutachter/innen sollen regelmäßig die Standards und Verfahrensweisen für ihre Disziplin prüfen und sicherstellen, dass ihre Arbeitsweise mit den sich entwickelnden ethischen Prinzipien und professionellen Standards übereinstimmt.
- Achtung/Respekt: HypZert Gutachter/innen sollen andere mit Achtung behandeln; sie respektieren die Freiheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit anderer und sie behandeln andere frei von Diskriminierung oder Vorurteilen.
Selbstverpflichtung
- HypZert Gutachterinnen und Gutachter verpflichten sich, Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen anzufertigen sowie die für den jeweiligen Auftraggeber geltenden und relevanten nationalen wie internationalen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Anweisungen zu berücksichtigen.
Persönliche Verhältnisse
- HypZert Gutachter/innen befinden sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Fachliche Kompetenz und Seriosität
- HypZert Gutachter/innen nehmen nur Aufträge an, für deren Bearbeitung die erforderlichen Fähigkeiten, Fachkompetenz und Erfahrungen vorhanden sind. Es dürfen insbesondere nur dann Aufträge angenommen werden, wenn der Gutachter die jeweiligen landesspezifischen Regelungen (vor allem rechtlicher und technischer Art) sowie den regionalen Immobilienmarkt kennt.
- HypZert Gutachterinnen und Gutachter bilden sich regelmäßig weiter und fördern die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter;
- geben realistische Leistungs-, Termin- und Kostenschätzungen ab;
- achten das geistige Urheberrecht anderer und verwenden solches Material nur mit Quellenangabe.
Eigenverantwortlichkeit
- HypZert Gutachter/innen sind grundsätzlich eigenverantwortlich tätig und akzeptieren in Ausübung ihrer Tätigkeit keine Einschränkung ihrer Unabhängigkeit.
- HypZert Gutachter/innen respektieren gegenüber ihren Mitarbeiter/innen deren Verpflichtung zu eigenverantwortlicher Tätigkeit.
Objektivität, Neutralität
- Gutachten werden unvoreingenommen und objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
- Bewertungsansätze und Ergebnisse von Analysen werden nachvollziehbar und objektiv dargestellt.
- HypZert Gutachter/innen handeln mit Ehrlichkeit, Anstand und Fairness. Sie stützen ihre gutachterliche Einschätzung auf relevante und belegbare Nachweise.
Vertraulichkeit
- HypZert Gutachter/innen halten Datenschutzbestimmungen und Bankgeheimnis (öffentlich-rechtlich, strafrechtlich, unternehmensintern) ein;
- behandeln alle internen Vorgänge, Informationen und Daten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit durch den Auftraggeber erfahren, vertraulich;
- verwenden Daten ausschließlich für das beauftragte Gutachten;
- geben auftragsbezogene Unterlagen nicht an Dritte weiter, es sei denn das schriftliche Einverständnis des Auftraggebers liegt vor, z.B. als Rahmenvertrag;
- halten die Compliance-Richtlinien der Kredit- und Versicherungswirtschaft ein.
- Die Veröffentlichung von Auftraggeberlisten ist erlaubt, wenn hierzu das schriftliche Einverständnis der Auftraggeber vorliegt.
Interessenkonflikte
- HypZert Gutachterinnen und Gutachter müssen Interessenkonflikte vermeiden. Wenn sie die tatsächliche Bewertung einer bestimmten Immobilie durchführen, müssen sie und ihre Angehörigen ersten Grades zum Zeitpunkt der Bewertung folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind nicht am Darlehensantrag, der Bewertung, Kreditvergabeentscheidung oder Verwaltung beteiligt.
- Sie werden durch die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers weder gelenkt noch beeinflusst.
- Sie befinden sich nicht in einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf die betreffende Immobilie, das Bewertungsverfahren und das Ergebnis der Bewertung.
- Sie haben keinen direkten oder indirekten Eigentumsanteil an der Immobilie.
- Sie sind weder mit dem Käufer noch mit dem Verkäufer der Immobilie persönlich verbunden.
- Bei Interessenkonflikten müssen dem Auftraggeber sofort alle relevanten Fakten schriftlich offengelegt werden.
- Nur wenn dem Auftraggeber der Interessenkonflikt schriftlich ausführlich dargestellt wird und dieser trotzdem auf einer Bearbeitung besteht und dies schriftlich bestätigt, darf ein solcher Auftrag ausgeführt werden.
- Entsteht ein Interessenkonflikt während der Bearbeitung eines Gutachtens, ist der Auftraggeber sofort davon schriftlich zu unterrichten und die Niederlegung des Auftrags anzubieten.
Preisbildung und Honorar
- Honorare für die Bewertungen werden vor Beginn der Arbeit mit dem Auftraggeber abgestimmt und so berechnet, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der durchgeführten Arbeit stehen.
- Das Honorar oder Gehalt der Gutachter/innen und das Ergebnis der Bewertung dürfen nicht in einer Weise verknüpft sein, die zu einem Interessenkonflikt führt.
- Es darf keine Vorteilnahme über das vereinbarte Honorar hinaus erfolgen.
Unterlassung von Abwerbung
- HypZert Gutachter/innen bieten Mitarbeitern ihrer Auftraggeber weder direkt noch indirekt Positionen bei sich selbst oder anderen an.
- Von HypZert Gutachter/innen und deren Mitarbeiter/innen wird erwartet, dass diese während der Zusammenarbeit keine Verhandlungen mit Auftraggebern über eine Einstellung führen, damit ihre Objektivität nicht beeinträchtigt wird.
- Von den Auftraggebern wird erwartet, dass diese während der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter des HypZert Gutachters abwerben.
Verbot der Mehrfachtätigkeit
- HypZert Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht gleichzeitig ein Objekt für mehrere Auftraggeber bearbeiten, ausgenommen, es ist ihnen ausdrücklich und schriftlich von allen Auftraggebern genehmigt worden.
Fairer Wettbewerb und seriöse Werbung
- Zur Erhaltung der Unabhängigkeit und aus Gründen des fairen Wettbewerbs sind keine unentgeltlichen Vorleistungen mit Ausnahme der Erarbeitung und Abgabe von Angeboten erlaubt.
- HypZert Gutachter/innen verhalten sich in der Werbung seriös und präsentieren ihre Qualifikation einzig im Hinblick auf ihre Fähigkeiten und Erfahrungen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, Beanstandungen
- Die HypZert Gutachter/innen haben über jede von ihm angeforderte gutachterliche Leistung Aufzeichnungen zu machen, aus denen Folgendes klar hervorgehen muss:
- Name des Auftraggebers
- Datum der Auftragserteilung
- Auftragsgegenstand
- Datum der Erstellung der gutachterlichen Leistung oder der Grund, aus dem die gutachterliche Leistung nicht erbracht worden ist
- ggf. Beanstandungen der Tätigkeit des Gutachters oder der gutachterlichen Leistungen.
- Die Gutachter/innen sind verpflichtet, die nachfolgend genannten Unterlagen während der Laufzeit des Zertifizierungsvertrags sowie mindestens ein Jahr nach seiner Beendigung aufzubewahren. Unabhängig hiervon endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Aufzeichnungen zu fertigen oder die Unterlagen entstanden sind:
- o. g. Aufzeichnungen über Auftraggeber und Auftrag
- ein vollständiges Exemplar des schriftlichen Gutachtens
- sonstige schriftliche Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter beziehen
- Bei angestellten Gutachter/innen genügt es, dass der Arbeitgeber die Aufbewahrung der genannten Unterlagen sicherstellt. Die Aufbewahrung der Unterlagen durch beim Auftraggeber nicht angestellte Gutachter/innnen ist nur dann möglich, wenn der/die Gutachter/in sicherstellt, dass er/sie während des gesamten Aufbewahrungszeitraums jederzeit Zugriff auf diese Unterlagen hat und diese Unterlagen in angemessener Zeit – längstens innerhalb von zehn Werktagen – für den/die Gutachter/in tatsächlich verfügbar sind.
- Die Gutachter/innen sind verpflichtet, alle Beanstandungen, die gegen sie innerhalb des Anwendungsbereiches des erteilten Zertifikats erhoben werden, aufzuzeichnen.
Melde- und Auskunftspflicht gegenüber der Zertifizierungsstelle
- HypZert Gutachter/innen haben eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der Zertifizierungsstelle. Sie haben innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Zertifizierungsstelle dieser Auskunftspflicht nachzukommen.
Überwachung und Sanktionen
- Die Einhaltung der Berufsgrundsätze wird durch die Zertifizierungsstelle überwacht.
- Die Zertifizierungsstelle muss nur solchen Vorwürfen über Verstöße gegen diese Berufsgrundsätze nachgehen, die durch den Beschwerdeführer entsprechend belegt werden können.
- Bei Nichteinhaltung der Berufsgrundsätze soll die Zertifizierungsstelle mit entsprechenden Hinweisen und abgestuften Sanktionen reagieren.
Anzeigepflichten
- Der/Die zertifizierte Gutachter/in hat der HypZert GmbH unverzüglich anzuzeigen:
- die Änderung der Büroanschrift
- die Änderung des Wohnsitzes
- die Aufnahme einer selbstständigen Gutachtertätigkeit
- den Abschluss eines Anstellungsvertrags
- den Verlust des Zertifikats
- die Abgabe einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 807 ZPO und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g ZPO
- die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter der/die Gutachter/in ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
- die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens