Ergänzungen zur Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen auf der Grundlage von Gutachten/Wertermittlungen ohne Innen- und/oder Außenbesichtigung in Zeiten von Corona
Wir haben Sie am 23. März über die Voraussetzungen informiert, unter denen auf die nach Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) für die Indeckungnahme normalerweise erforderliche Besichtigung des Beleihungsobjekts im Rahmen der Wertermittlung vorübergehend verzichtet werden kann.
Diese wurde nunmehr überarbeitet und an gleicher Stelle (www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html) unter „Häufige Fragen“ in der Rubrik Bankaufsichtsrecht veröffentlicht.
Es wurden folgende Ergänzungen der bisherigen Ausführungen vorgenommen:
1. Video-Übertragung als Alternative zur Vor-Ort-Besichtigung
Wird statt einer Besichtigung des Beleihungsobjektes eine Ansicht per Video-Übertragung (bspw. durch ein Mobiltelefon) vorgenommen und kann der Gutachter bzw. Wertermittler dabei einen zumindest annähernd vollständigen Einblick der gesamten Immobilie und ihres Umfelds erhalten, können die genannten Abschläge um jeweils 5%-Punkte vermindert werden bzw. im Falle von Kleindarlehen (§ 24 Abs. 1 BelWertV) ganz entfallen. Die per Video-Übertragung durchgeführte Ansicht der Immobilie ist hinsichtlich Umfang und Erkenntnissen sowie mittels einer Fotosammlung (Screenshots) zu dokumentieren.
Im Falle der Ersetzung der Besichtigung durch eine Video-Übertragung kann eine Nachholung der Besichtigung bei Objekten im Sinne des § 24 Abs. 1 BelWertV (Kleindarlehensobjekt) entfallen.
2. Klarstellung zur Vornahme des Abschlags aufgrund der fehlenden Besichtigung
Die bisherige Formulierung
„Bei allen anderen Immobilien ist im Falle einer fehlenden Besichtigung ein Mindestabschlag in Höhe von 20 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorzunehmen. Im Falle einer lediglich fehlenden Innenbesichtigung reduziert sich der Mindestabschlag auf 15 Prozent.“
wurde um folgenden Satz ergänzt:
„Der Abschlag ist bei der Ableitung des Beleihungswertes (§ 4 Abs. 1 BelWertV) auszuweisen und in Ansatz zu bringen.“
Die vollständigen Ausführungen finden Sie unter:
www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html
in der Rubrik -> Häufige Fragen -> Bankenaufsicht -> Pfandbrief: Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen auf der Grundlage von Gutachten/Wertermittlungen ohne Innen- und/oder Außenbesichtigung?